Neue Gesetze im Landtag
GESETZESINFORMATIONSDIENST
April 2024
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen (Beschlussempfehlung in Drucksache 7/9936)
Landtag ändert Verfassung des Freistaats Thüringen
Ein Diskriminierungsverbot des Alters wegen, ein neuer Abschnitt zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, genauere Bestimmungen zu europapolitischen Zielen und Verfahren, die elektronische Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie die bessere Absicherung der Kommunalfinanzen in der Verfassung – das sind die wesentlichen Änderungen in der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf), die der Landtag jetzt nach mehrjährigen Beratungen in einem eigens eingerichteten Verfassungsausschuss beschlossen hat. Der Ausschussberatung lagen acht unterschiedliche Gesetzentwürfe zugrunde.
Die Änderungen im Einzelnen: Die in Art. 2 Abs. 3 ThürVerf aufgezählten Diskriminierungsverbote werden ergänzt. Künftig darf auch niemand „seines Alters“ wegen „bevorzugt oder benachteiligt werden“. Ein Verbot der Altersdiskriminierung enthält bereits die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU). In Art. 20 Abs. 3 ThürVerf werden aus „Behinderten“ „Menschen mit Behinderungen“, da der ursprüngliche Begriff als nicht mehr zeitgemäß angesehen und demzufolge auch nicht mehr verwendet wird.
Der Schutz und die Förderung des ehrenamtlichen Einsatzes (Art. 41a ThürVerf), das Prinzip der Nachhaltigkeit als „Grundlage allen staatlichen Handelns“ (Art. 41b ThürVerf) und die Aufforderung an das Land und seine Gebietskörperschaften, „gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Landesteilen, in Stadt und Land“ zu fördern und zu sichern, werden im ersten Teil der Verfassung zu einem neuen siebten Abschnitt unter der Überschrift „Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ zusammengefasst.
Die EU und die politischen Erfordernisse der europäischen Integration schlagen sich in gleich mehreren Änderungen nieder. Der Freistaat definiert sich als Land der Bundesrepublik Deutschland und, über diese Eigenschaft vermittelt, als „Teil der Europäischen Union“ (Art. 44 Abs. 1 ThürVerf). In einem neuen Absatz 2 in Art. 44 ThürVerf formuliert der Landtag das Staatsziel, ein geeintes Europa zu verwirklichen und zu entwickeln, „das den Grundsätzen der Demokratie, des Rechtsstaats, des Sozialstaats und des Föderalismus sowie der Subsidiarität verpflichtet ist“. Das Land soll die europäische Kooperation und Verständigung fördern und für die „Mitwirkung der Regionen und ihrer Bürger an europäischen Entscheidungen“ eintreten.
In einem neuen Absatz 5 in Art. 67 ThürVerf werden Rechte des Landtags im Rahmen der unionsrechtlichen Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung verankert. Der Europaausschuss ist nach dem neuen Art. 62 a ThürVerf nun qua Verfassung, ein „in Angelegenheiten der Europäischen Union beschließender Ausschuss“. Um die Rechtsetzung der EU kontinuierlich begleiten zu können, muss er, anders als die anderen Fachausschüsse, bereits in der konstituierenden Sitzung jedes neuen Landtags gebildet werden.
Als Kann-Bestimmung wird in die Verfassung die Möglichkeit aufgenommen, Gesetze und Rechtsverordnungen in elektronischer Form auszufertigen und zu verkünden und das Gesetz- und Verordnungsblatt so zu führen (Art. 85 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf).
Die für die Kommunen wichtigste Änderung dürfte sich in dem für die Kommunalfinanzen grundlegenden Art. 93 ThürVerf finden. Dieser enthält bisher lediglich eine ausdrückliche Regelung zum angemessenen finanziellen Ausgleich für staatliche Aufgaben, die das Land den Kommunen übertragen hat (Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis). Ausdrücklich in der Verfassung verankert wird nun zusätzlich die Pflicht des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn es ihnen die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zu erfüllen (Pflichtaufgaben). Zu solchen Pflichtaufgaben gehören bspw. die Bauleitplanung oder der öffentliche Personennahverkehr. Bei ihnen steht fest, dass die Kommune sie unter bestimmten Voraussetzungen wahrnehmen muss, hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Pflichterfüllung ist sie aber frei. Die Finanzierungspflicht gilt daneben aber auch dann, wenn das Land „besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben“ stellt.
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Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesplanungsgesetzes – Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus (Drs. 7/9392)
Regionale Planungsgemeinschaften können Windenergieausbau zukünftig auch in der Aufstellungsphase von Raumordnungsplänen steuern
Das Landesverwaltungsamt kann als obere Landesplanungsbehörde den Bau von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten zukünftig befristet untersagen, wenn eine regionale Planungsgemeinschaft beschlossen hat, einen Regionalplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um Windvorranggebiete für den Windenergieausbau in ihrer Planungsregion festzulegen. Diese sogenannten befristeten raumordnerischen Untersagungen gelten längstens bis zum Jahresende 2027. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Mit der entsprechenden Ergänzung des Thüringer Landesplanungsgesetzes soll ein ungesteuerter Windenergieausbau verhindert werden.
Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 22. November 2022. Das Gericht hatte den 1. Sachlichen Teilplan Windenergie des Regionalplanes Mittelthüringen aus dem Jahr 2018 für ungültig erklärt. Damit sind die bisherigen Vorranggebiete Windenergie aufgehoben und Windenergieanlagen können praktisch überall außerhalb von Ortschaften bevorzugt errichtet werden, um die Energiewende zügig voranzutreiben. Es bestand damit das Risiko, dass Windenergieanlagen auch außerhalb der in der laufenden Planung vorgesehenen Vorranggebiete hätten errichtet werden können. Dagegen kann das Landesverwaltungsamt mit dem neuen Instrument nun vorgehen.
Befristete raumordnerische Untersagungen nach dieser Ergänzung des Landesplanungsgesetzes können in folgenden Fällen nicht ausgesprochen werden: bei Repoweringvorhaben und wenn Windenergieanlagen auf Flächen errichtet werden sollen, die Gemeinden dafür ausgewiesen haben oder die im Entwurf des Regionalplans beziehungsweise des sachlichen Teilplans als Vorranggebiete für Windenergie vorgesehen sind.
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Thüringer Gesetz zu dem Fünften Medienänderungsstaatsvertrag (Drucksache 7/9817)
Landtag stimmt Änderungen am Medienstaatsvertrag und am Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und damit insbesondere europarechtlichen Folgeanpassungen zu
Der Landtag hat den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde beim Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der Medienstaatsvertrag in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 geändert werden.
Der Änderungsstaatsvertrag passt den Medienstaatsvertrag an die Anforderungen des Digital Services Acts (DSA) der Europäischen Union an, der auf Bundesebene im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt werden soll. Diese Normen beschäftigen sich insbesondere mit der Sicherheit im Internet. Der Medienstaatsvertrag schafft dabei insbesondere eine Kollisionsnorm, die das Verhältnis der europarechtlichen Regelungen zu den Regelungen des Staatsvertrags näher erläutert. Gleichzeitig berücksichtigt er die Besonderheiten der deutschen Medienregulierung, indem er bspw. weiterhin den Begriff des Telemediums nutzt, währenddessen insbesondere das DDG den engeren Begriff des digitalen Diensts verwendet.
Daneben enthält der Änderungsstaatsvertrag die Klarstellung, dass die reichweitenstärksten bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramme der beiden größten Veranstaltergruppen weiterhin Regionalfensterprogramme senden müssen. Dies wird mit der Sicherung der Meinungsvielfalt begründet und bedeutet praktisch, dass RTL und ProSieben/Sat. 1 Regionalfensterprogramme ausstrahlen müssen. Unter Regionalfensterprogrammen versteht man ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.
Vertragspartner des Medienstaatsvertrags sind die 16 deutschen Länder. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis zum 30. September 2024 beim Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Medienänderungsstaatsvertrag am Folgetag in Kraft. Andernfalls gilt der Medienstaatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am Medienstaatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen (Drs. 7/9854)
Landtag stimmt Änderungen am Staatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen zu: Nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können Mitglied des Versorgungswerkes der Steuerberater werden
Der Landtag hat sichergestellt, dass in Thüringen auch in Zukunft nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte Mitglied des für sie mit zuständigen nordrhein-westfälischen Versorgungswerks der Steuerberater werden können. Er reagiert damit auf Änderungen des Bundesgesetzgebers im Steuerberatungsgesetz, die es Angehörigen einiger anderer freier Berufe ermöglichen, Mitglied in den Steuerberaterkammern der Länder zu werden und ggf. auch in den entsprechenden Versorgungswerken. Formal hat der Landtag dazu den Zweiten Änderungsstaatsvertrag zur Versorgung der Steuerberater in Thüringen gebilligt. Damit kann die Landesregierung die Ratifikationsurkunden mit dem Land Nordrhein-Westfalen austauschen. Dies ist für das Inkrafttreten des Staatsvertrags zwingend erforderlich. Mit Inkrafttreten werden die vereinbarten Änderungen mit dem nun beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
Zum Hintergrund: Steuerberater sind in einem berufsständischen Versorgungswerk alters-, invaliditäts- und hinterbliebenenversichert. Die berufsständische Versorgung gehört im System der Alterssicherung in Deutschland zusammen und gleichberechtigt mit der gesetzlichen Rentenversicherung zur Regelsicherung der „1. Säule“ der Altersversorgung. Laut des Versorgungsauftrages der berufsständischen Versorgungswerke setzen sich die Mitglieder aus den Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zusammen. Ziel der Versorgungswerke ist es, diesen Mitgliedern eine stabile Versorgung zu gewährleisten. Um diesem Auftrag nachkommen zu können, ist u.a. eine einheitliche Risikostruktur des jeweiligen Versorgungswerks notwendig, die durch die Ausrichtung auf einen bestimmten Berufsstand entsteht. Die Versorgung für die Thüringer Steuerberater wird aufgrund des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Thüringen geschlossenen Staatsvertrags vom Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen mitübernommen.
Nach dem geänderten Steuerberatungsgesetz können Angehörige der im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz genannten freien Berufe, wie z.B. Ärzte, Heilpraktiker und Architekten unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied in der Steuerberaterkammer Thüringen werden und in der Folge damit ggf. Mitglied des Versorgungswerks der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen. Damit droht eine Aufweichung der bislang weitgehend einheitlichen Risikostruktur der Versichertengemeinschaft. Nachdem der Gesetzgeber Nordrhein-Westfalens hierauf bereits reagiert hatte, wurde nun in der Folge der dazugehörige Staatsvertrag angepasst. Nun sollen nachträglich ab dem 1. August 2022 nur noch Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und nicht mehr Angehörige anderer Berufe, die der Steuerberaterkammer Thüringen als Mitglied angehören, Mitglied des Versorgungswerkes werden können.
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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes – Gute Bildung und Stärkung der Elternrechte (Drucksache 7/5371) und Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes - Modernisierung des Schulwesen (Drucksache 7/6573)
Digitales und praxisorientiertes Lernen, Entlastung für Lehrer und mehr Raum für den Elternwillen: Landtag ändert das Thüringer Schulgesetz
Digitales Lernen und Distanzunterricht, mehr Praxis- und Berufsorientierung in den Schulen, Entscheidungsrechte für Eltern von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf und die Entlastung der Lehrer durch pädagogische Assistenten und Verwaltungsassistenten, das sind einige wesentliche Punkte aus der jetzt beschlossenen Änderung des Thüringer Schulgesetzes. Der Novelle liegen Gesetzentwürfe der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 7/6573) einerseits und der Fraktion der CDU und der Parlamentarischen Gruppe der FDP (Drucksache 7/5371) andererseits zugrunde.
Den neuen gesetzlichen Regeln zum Distanzunterricht und Digitalen Lernen stellt der Landtag den Grundsatz voran, dass der Präsenzunterricht der Regelfall bleibt. Distanzunterricht soll es nur auf der Grundlage eines von der Schulkonferenz beschlossenen Konzepts geben, unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb des Schulgebäudes. Dafür ist grundsätzlich der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel vorgesehen. Das Bildungsministerium ist nun auch gesetzlich verpflichtet, den Zugang zu diesen Mitteln über eine digitale Lernplattform sicherzustellen. Praxisorientiertes Lernen und berufliche Orientierung hat der Landesgesetzgeber zum durchgängigen Prinzip des Unterrichts an Regelschulen erklärt. Darauf soll vor allem in den Klassen 5 bis 10 Wert gelegt werden.
Der gemeinsame Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf findet „nach Maßgabe der vorhandenen oder mit vertretbarem Aufwand zu schaffenden personellen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen“ auch weiterhin in den allgemeinbildenden Schulen statt. Schulamt und Schulträger legen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen geeigneten Lernort fest. Eltern steht es in Zukunft jedoch frei, eine andere geeignete Schule oder eine Förderschule zu wählen. Zudem erhalten sie das Recht, ein schulpflichtiges Kind nach einer schulärztlichen Untersuchung und Beratung durch die Schule unter bestimmten Voraussetzungen einmalig ein Jahr vor der Einschulung zurückstellen zu lassen.
Pädagogische Assistenzen sollen zukünftig Lehrer, Erzieher und sonderpädagogische Fachkräfte „bei der Erziehung, Beratung, Betreuung und Förderung der Schüler und der Zusammenarbeit mit den Eltern“ unterstützen und damit entlasten. Für Entlastung der Schulleiter und Lehrer sollen zukünftig auch Schulverwaltungsassistenten sorgen. Sie können für eine oder mehrere Schulen zuständig sein. Für beide Assistenzen soll das Bildungsministerium die fachlichen Voraussetzungen klären.
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Thüringer Gesetz über die Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Drucksache 7/9414)
Landtag aktualisiert Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Der Landtag hat das Berufsrecht der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure umfassend aktualisiert und dazu das aus dem Jahr 2005 stammende Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) durch das jetzt verabschiedete Ablösungsgesetz ersetzt. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nehmen amtliche Aufgaben im Vermessungswesen wahr. So sind in Thüringen insbesondere diese Ingenieure für Vermessungen an Flurstücks- und Grundstücksgrenzen privater und kommunaler Antragsteller zuständig.
Mit dem Ablösungsgesetz will der Landtag die Arbeit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erleichtern und Bürokratie abbauen. So hat das Parlament einzelne Genehmigungsvorbehalte in Anzeigepflichten umgewandelt und die berufliche Zusammenarbeit der Ingenieure flexibler gestaltet. Künftig ist es etwa erlaubt, die knappen Fachkräfte untereinander auszutauschen, um sich gegenseitig zu unterstützen. Damit überall in Thüringen das Angebot von hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen abgesichert werden kann, ist die Möglichkeit vorgesehen, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorübergehend auch einen zweiten Amtsbezirk zuzuweisen.
Im Wesentlichen beibehalten, wenn auch präzisiert, hat der Landtag die bisherigen Voraussetzungen, unter denen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure bestellt werden können. Der Berufsstand hatte in der Anhörung im Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten darauf gedrungen, die entsprechenden Bestimmungen nicht aufzuweichen, um die Qualität der Ausbildung und der Leistungen zu wahren.
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Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes (Drucksache 7/8921)
Thüringer Heilberufegesetz an EU-Richtlinien angepasst
Der Landtag hat das Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) aufgrund seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen angepasst. Danach ist vor der Einführung neuer oder Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang oder die Ausübung von reglementierten Berufen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Die Nachbesserung ist erforderlich, weil die Europäische Kommission die Auffassung vertritt, dass der in diesem Zusammenhang im Jahr 2020 erlassene neue § 5c ThürHeilBG die Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 nicht ausreichend umsetzte. Die Begriffsbestimmungen werden nunmehr in einer Anlage zum ThürHeilbG aufgenommen und weitere, notwendige Folgeänderungen geregelt.
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März 2024
Thüringer Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (Drs. 7/9645)
Landtag stimmt den Änderungen des Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zu
Der Landtag hat das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegen. Mit dem Abkommen soll das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 erneut geändert werden, nachdem es zuletzt durch das Abkommen vom 20. Dezember 2001 geändert worden ist.
Das Institut soll künftig die Bezeichnung „Institut für medizinische, pharmazeutische, zahnmedizinische und psychotherapeutische Prüfungen“ tragen. Mit dem Abkommen soll es auch Prüfungsfragen für die zahnärztliche Ausbildung im Sinne der zahnärztlichen Approbationsordnung erstellen. Außerdem soll das Institut künftig Aufgaben wahrnehmen, die den Anforderungen genügen, die sich aus der grundlegenden Novellierung der Psychotherapeutischen Ausbildung ergeben.
Vertragspartner des Abkommens sind die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz eingegangen sind, tritt das Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Kraft. Andernfalls gilt das Abkommen in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am Abkommen treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags (Drs. 7/9639)
Landtag stimmt Änderungen am IT-Staatsvertrag zu: sicheren und flexibleren Finanzierungsmöglichkeiten für Vorhaben des IT-Planungsrats Rechnung getragen
Der Landtag hat den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags gebilligt. Damit kann die Landesregierung für Thüringen die Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (MPK) hinterlegen. Mit dem Staatsvertrag soll der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 erneut geändert werden, der durch den Staatsvertrag vom 15. bis 21. März 2019 bereits einmal geändert worden ist.
Mit dem Regelwerk soll der Tatsache, dass die Digitalisierung der Verwaltung eine Daueraufgabe ist, Rechnung getragen werden, und es sollen sichere und flexiblere Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Vorgesehen ist, die Finanzierung der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Föderalen IT-Kooperation (FITKO) durch ein dauerhaftes Digitalisierungsbudget zu sichern. Mit einem flexiblen Teil von 15 % im Wirtschaftsplan soll zudem auf technische Neuerungen schnell reagiert werden können. Ziel ist es, die FITKO zu einer agileren und flexibleren Einheit zu entwickeln. Sie soll auch die Aufgabe erhalten, mehrjährige Projekte zu steuern. Zur Finanzierung des Digitalisierungsbudgets wird künftig ein einheitlicher Anteil des Bundes von 25 % festgeschrieben. Als Aufgabe des IT-Planungsrats soll zudem das föderale IT-Architekturmanagement implementiert werden.
Vertragspartner sind der Bund und die 16 deutschen Länder, Freistaaten und Freien Hansestädte. Nur wenn alle Parlamente zustimmen und sämtliche Ratifikationsurkunden bis spätestens zum 30. November 2024 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der MPK eingegangen sind, tritt der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags in Kraft. Andernfalls gilt der IT-Staatsvertrag in seiner aktuellen Fassung weiter. Vorausgesetzt, die Änderungen am IT-Staatsvertrag treten in Kraft, werden sie mit dem beschlossenen Zustimmungsgesetz des Landtags zugleich in Thüringer Landesrecht transformiert.
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Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRKwErstG 2024; Drucksache 7/9423)
Das Land erstattet den Kommunen auch für das Jahr 2024 Mehrkosten für ukrainische Kriegsflüchtlinge
Das Land erstattet den Kommunen auch für das Jahr 2024 Mehrkosten für hilfsbedürftige Flüchtlinge aus der Ukraine. Das hat der Thüringer Landtag beschlossen. Die Mehrkosten entstehen, weil diese Kriegsflüchtlinge seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. S. 760) keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mehr erhalten, sondern nach dem Zweiten, Neunten bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Rechtskreiswechsel).
Dieser sog. Rechtskreiswechsel ist für die verschiedenen kommunalen Träger mit Mehrbelastungen verbunden, die der Freistaat nun auch über das Jahr 2023 hinaus ausgleicht. Hierzu werden die von Bund und Land bereitgestellten Mittel an die kommunalen Träger weitergeleitet, um damit bspw. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die kommunalen Eingliederungsleistungen, Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und Kosten für ärztliche Behandlungen oder Pflege zu finanzieren. Die jeweiligen Zuschussbedarfe werden zu 100 Prozent erstattet.
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Januar / Februar 2024
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora (Drucksache 7/9186)
Aktuelle Weiterentwicklung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora gesetzlich nachvollzogen und angepasst
Der Landtag hat das Gesetz über die Errichtung der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora nach über 20 Jahren entsprechend den Entwicklungen der vergangenen Jahre aktualisiert.
Die Stiftung wird Träger des im Entstehen begriffenen Museums „Zwangsarbeit im Nationalsozialismus“ in Weimar und der Stiftungszweck entsprechend erweitert. Die wissenschaftliche Beratung von Einrichtungen und Initiativen, „die in Thüringen die Verbrechen des Nationalsozialismus erforschen, dokumentieren und dazu historisch-politische Bildungsarbeit leisten“ gehört nun zu den gesetzlichen Aufgaben der Stiftung. Damit vollzieht der Landtag die gängige Praxis nach.
Außerdem hat der Landtag den Stiftungsrat um einen Sitz erweitert. Der sechste Vertreter ist für die zweite große Opfergruppe rassistischer Verfolgung im Nationalsozialismus neben den jüdischen Opfern vorgesehen, die Sinti und Roma. Erstmals hat der Landtag Kriterien für die persönliche Eignung der Mitglieder im Stiftungsrat definiert. Sie sollen unter anderem den Stiftungszweck unterstützen und aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Unteilbarkeit der Menschenrechte eintreten.
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Gesetz zur Änderung der Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Drucksache 7/8909)
Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung möglich und Land für Aufbau eines landesweiten einheitlichen Alarmierungsnetzes zuständig
Ehrenamtliche Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr können die für sie angesparte sogenannte Feuerwehrrente künftig generell als Einmalzahlung erhalten, wenn sie dies statt einer monatlichen Auszahlung wünschen. Das ist ein wesentlicher Teil der vom Landtag beschlossen Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG).
Bisher konnte die zusätzliche Altersversorgung nur als Einmalzahlung bezogen werden, wenn das Land und die kommunalen Aufgabenträger weniger als 15 Jahre für die personenbezogene Feuerwehrrente eingezahlt haben. Die Feuerwehrrente ist zum 1. Januar 2010 eingeführt worden. Es gab daher Befürchtungen, dass Angehörige der Einsatzabteilungen vorzeitig aus dem aktiven Dienst scheiden könnten, um die bisher geltende 15-Jahres-Schwelle nicht zu überschreiten und damit ihren Anspruch auf eine Einmalzahlung nicht zu verlieren. Die zeitliche Grenze wurde daher aus dem ThürBKG gestrichen.
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die Zuständigkeit für das landesweite Alarmierungsnetz. Das Land erhält damit jene Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um ein landesweites einheitliches und dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes digitales Alarmierungsnetz aufzubauen. Bisher waren die kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wirkungskreis für das Alarmierungsfunknetz zuständig. Der Aufbau eines effizienten thüringenweiten Alarmierungsnetzes nach einheitlichen Standards war nach Meinung der Mehrheit im Landtag unter diesen Umständen kaum möglich.
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